In der Bundestagsdrucksache 17/8405 ist nachzulesen, dass aufgrund einer Anfrage eines Bundestagsabgeordneten die Regierung Auskunft geben musste, welche Sozialversicherungsträger sonstige Behörden, Ämter und vergleichbare Institutionen elektronische Daten von Bürgern regelmäßig und automatisch an die Finanzbehörden übertragen. Hierzu wurde Seitens der Regierung ausgeführt, dass die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung übermitteln, sofern eine Einwilligung dazu vorliegt, dass im Rahmen des Riester-Verfahrens Daten zur Überprüfung der steuerlichen Förderung sowie zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Auch hier muss eine Einwilligung vorliegen.
Bei Rentenbezug, ob von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder anderen Institutionen, wird der Betrag der Leibrente und anderer Leistungen übermittelt. Die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen, die Elterngeldstellen und die Berufsgenossenschaften übermitteln Höhe und Dauer über gezahlte Lohn- oder Entgeltersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wie z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Verletztengeld und das Elterngeld.
Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen, in den Steuererklärungen vorgenommenen Angaben mit diesen bereits der Finanzbehörde bekannten Beträgen übereinstimmen, um Nachfragen zu vermeiden.